LAWINFO

Personalreglement

QR Code

Einleitung zum Personalreglement

Rechtsgebiet:
Personalreglement
Stichworte:
Personalreglement
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Betriebsordnung dient der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung …

Die Betriebsordnung (BO) ist ein unternehmensinterne Weisung, die der Sicherheit, der Gesundheit und der Arbeitsdisziplin dient.

Industrielle Betriebe müssen eine Betriebsordnung aufstellen.

Es besteht die Möglichkeit, die Betriebsordnung auf Arbeitnehmer des nicht industriellen Betriebsteils auszudehnen.

Obligatorium

Eine Betriebsordnung haben zu erlassen:

Fakultative Betriebsordnung

Eine Betriebsordnung kann ferner aufstellen

  • industrielle Betriebe auch für ihre Mitarbeiter, die im nicht-industriellen Bereich beschäftigt werden wie Administration, Vertrieb usw. (vgl. ArG 37 Abs. 2)
  • nicht-industrielle Betriebe freiwillig (vgl. ArG 37 Abs. 3)

Weiterführende Informationen

» Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: Merkblatt Betriebsordnung

» Wegleitung zum Arbeitsgesetz, V. Betriebsordnung, Art. 37 Aufstellung

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.