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Personalreglement

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Kontrolle und Wirkung

Rechtsgebiet:
Personalreglement
Stichworte:
Personalreglement
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die definitive Betriebsordnung ist der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.

Für spätere Änderungen oder Ergänzungen gilt das Aufstellungsprozedere und die Pflicht zur Zustellung an die Kantonale Behörde gemäss ArG 39 Abs. 1.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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